Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Makerspace Wiesbaden“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:- Aufbau, Einrichtung und Betrieb einer Werkstatt für den „Makerspace Wiesbaden e.V.“,
- die Durchführung von Kursen für Jugendliche und Erwachsene,
- die Kooperation mit Personen und Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Den Kurs-, Seminar- und Werkstattleitern kann eine Vergütung gezahlt werden.
- Die Höhe der Vergütung regelt die Vergütungsordnung des Vereins.
- Die Festsetzung der Vergütungsordnung obliegt der Mitgliederversammlung.
- Änderungen an der Vergütungsordnung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Das neu aufgenommene Mitglied erkennt durch seine Beitrittserklärung die Satzung und die in den jeweiligen Dokumenten festgehaltenen Regeln des Vereins an und verpflichtet sich, diese zu achten und zu befolgen.
- Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 3.1 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt entweder:
- durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende.- Bei Nachweis besonderer Umstände (Umzug, schwere Krankheit, etc) kann eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats schriftlich beantragt werden. Über die Annahme dieser Kündigung auf Kulanz entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung des Antrags muss er dem Antragsteller schriftlich mitteilen, aber ihm gegenüber nicht begründen.
- Bei Nachweis besonderer Umstände (Umzug, schwere Krankheit, etc) kann eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats schriftlich beantragt werden. Über die Annahme dieser Kündigung auf Kulanz entscheidet der Vorstand.
- Durch den Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand nur dann beschlossen werden,- wenn das Mitglied trotz Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mindestens 3 Monate in Rückstand gekommen ist,
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, oder
- wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Nennung der Gründe des Ausschlusses mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen. Bei Ausschluss aus dem Verein ist die Rückzahlung der im Voraus gezahlten Beiträge nicht möglich. Eine Verrechnung freiwillig geleisteter (Sach-)Spenden mit ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ist ebenfalls nicht möglich.
- Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vor Austritt oder Ausschluss Rechenschaft abzulegen.
§ 3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins entsprechend des jeweiligen Mitgliedsstatus zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet ihre erreichbare E-Mail-Adresse sowie ihre postalische Anschrift anzugeben und bei Änderung diese dem Vereinsvorstand gegenüber mitzuteilen.
§ 4 Zugang und Beiträge
- Der Zugang und die Beiträge werden durch die entsprechenden Ordnungen des Vereins geregelt.
- In der Beitragsordnung werden die
- Höhe des Zugangsbeitrags,
- Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Zahlungsmodalitäten
- Mahnkosten festgelegt.
- Die Zugangsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen bzw. –beschränkungen zu den Vereinsräumen, sowie zu Maschinen, Geräten und Werkzeugen, die mit Berechtigungskontrolle versehen sind.
- Die Festsetzung der Zugangs- und Beitragsordnungen obliegt dem Vorstand.
- Änderungen an der Zugangs- und Beitragsordnungen sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Kommunikationswege im Verein
- Das Hauptkommunikationsmittel des Vereins ist die E-mail.
- Bekanntgabe aller wichtigen Informationen
- Einladungen zur Mitgliederversammlung
- Ausspruch von Zahlungserinnerungen und Mahnungen
- Desweiteren stehen zum internen Austausch zur Verfügung:
- diverse digitale Medien und Programme zur freiwilligen Teilnahme
- ein “Schwarzes Brett” in den Vereinsräumen, an welchem Aktuelles ausgehängt wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die besonderen Vertreter
- die Mitgliederversammlung.
§ 6.1 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Vorstand für Finanzen,
- dem Vorstand für Verwaltung,
- dem Vorstand für Werkstattleitung und
- dem Vorstand für Technik.
- Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
- Die Höhe der Vergütung regelt die Vergütungsordnung des Vereins.
- Die Festsetzung der Vergütungsordnung obliegt der Mitgliederversammlung.
- Änderungen an der Vergütungsordnung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 6.2 Besondere Vertreter
- Der Vorstand kann aus den Mitgliedern bis zu 10 besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zur Unterstützung der Vereinsgeschäfte benennen und auch wieder abberufen.
- Sie nehmen an Vorstandssitzungen teil, sind jedoch an diesen nicht stimmberechtigt.
- Die möglichen Wirkungskreise benennt die Vorstandsordnung.
§ 6.3 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Email und Aushang in den Vereinsräumen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Im Ermessen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung im digitalen Raum (z.B. Konferenz-Portale) durchgeführt werden. Es wird sichergestellt, dass auch Mitglieder ohne entsprechende Kenntnisse oder technische Möglichkeiten an der Versammlung teilnehmen können. - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Mitglieder-Leihgaben und der Vereinsräume,
- die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Festlegung der Zugangs- und Beitragsordnungen.
- die bedarfsgerechte Anpassung der Werkstattnutzungsordnung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Eine Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Vorstandsämter ist der Vorstandsordnung zu entnehmen.
- Die Festsetzung der Vorstandsordnung obliegt der Mitgliederversammlung.
- Änderungen an der Vorstandsordnung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 9 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Vorstandssitzungen finden regelmäßig einmal im Monat statt und können im digitalen Raum (z.B. Konferenz-Portale) durchgeführt werden. Entsprechend gelten auch Vorstandsmitglieder als anwesend, die sich digital oder telefonisch live zuschalten. Über die Termine wird gemeinsam abgestimmt.
- In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss begründet sein und die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände sind im Einzelnen zu benennen.
- Die Tagesordnung muss den Vorstandsmitgliedern bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.
- Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9.1 Protokollierung der Vorstandssitzung
- Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls zu fertigen.
- Das Protokoll ist von den während der Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Jedem Vorstandsmitglied ist das Protokoll zugänglich zu machen.
- Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Vergütungsordnung,
- die Festsetzung der Leihgabenordnung,
- die Festsetzung der Vorstandsordnung,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung (per Handzeichen oder Stimmkarte) mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Mitglieder gelten auch dann als anwesend, wenn sie sich über digitale Medien bzw. telefonisch live zuschalten.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); zwischen mehreren Kandidaten, die eine gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben, ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern zeitnah schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Leihgaben
- Den Empfang und die Handhabung von Leihgaben sowie die Haftung im Schadens- oder Verlustfall regelt die Leihgabenordnung.
- Die Festsetzung der Leihgabenordnung obliegt der Mitgliederversammlung.
- Änderungen an der Leihgabenordnung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese Anfallberechtigten sind durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im Übrigen gültig.
- Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten kommt.
Beschlossen am 18.06.2023.